OLG Saarbrücken - Urteil vom 25.11.1994
3 U 321/93 - 137
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 25.02.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 1645/91

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

OLG Saarbrücken, Urteil vom 25.11.1994 - Aktenzeichen 3 U 321/93 - 137

DRsp Nr. 2007/17104

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

1. Der Fahrer eines Linienbusses hat sich vor dem Anfahren zu vergewissern, ob ein zusteigender Fahrgast Platz oder Halt gefunden hat, falls ihm eine erkennbare schwere Behinderung des Fahrgastes die Überlegung aufdrängt, dass dieser andernfalls beim Anfahren stürzen könnte.2. 7000 DM [3500 EUR] Schmerzensgeld für 75-jährige Frau bei Trümmerfraktur des körperfernen Speichenendes rechts mit Abriss des Griffelfortsatzes der Elle sowie multiple Prellungen.300 Tage stationäre Behandlung, danach weitere ambulante Behandlung; Gipsverband.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Entscheidungsgründe:

Hinsichtlich des Tatbestands wird auf das angefochtene Urteil, die zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 11.11.1994 Bezug genommen.

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.