OLG Saarbrücken - Urteil vom 06.10.1995 3 U 1017/94 - 143
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 15.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 99/94
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten
OLG Saarbrücken, Urteil vom 06.10.1995 - Aktenzeichen 3 U 1017/94 - 143
DRsp Nr. 2007/17106
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten
70000 DM [35000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes immateriellen Zukunftsschadens (immaterieller Vorbehalt) für einen 19-jährigen Mann aus Verkehrsunfall bei Schädelhirntrauma I. - II. Grades, Frakturen des Unterkiefers, der 8. Rippe, des linken Ober- und Unterarms, des Oberschenkels und des linken Fußes sowie ein stumpfes Bauchtrauma und multiple Prellungen und Schürfungen mit einer MdE von 30 % auf Dauer.84 Tage stationäre Behandlung (3 KH-Aufenthalte) mit mehreren Operationen.Der Beruf als Zimmermann kann nicht mehr ausgeübt werden.
Normenkette:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Tatbestand:
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