OLG Saarbrücken - Urteil vom 22.07.1994
3 U 1026/93 - 201
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 19.10.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1262/92

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.07.1994 - Aktenzeichen 3 U 1026/93 - 201

DRsp Nr. 2007/17107

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

20000 DM [10000 EUR] Schmerzensgeld für eine 14-jährige Sozia eines Leichtkraftrades aus Verkehrsunfall bei Oberschenkelschaftbruch links in der Schaftmitte mit mehreren Fragmenten sowie Brüche der 2. und 3. Zehe links mit einer MdE von 10 % auf Dauer.55 Tage stationäre Behandlung (4 KH-Aufenthalte).Eine linksseitige Beinverkürzung um 1,3 cm, die zu einer seitlichen Verschiebung der LWS bei Beckenabsenkung von ca. 1,5 cm links und zu reaktiv muskulären Verspannungen geführt hat als Dauerschaden.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand: