OLG Saarbrücken - Urteil vom 17.06.1994
3 U 598/93 - 113
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 25.05.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 5198/92

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.06.1994 - Aktenzeichen 3 U 598/93 - 113

DRsp Nr. 2007/17109

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

8000 DM [4000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes immateriellen Zukunftschadens (immaterieller Vorbehalt) für eine 78-jährige Frau aus Verkehrsunfall bei Fraktur des Schienbeinkopfes und Daumenprellung links.56 Tage stationäre Behandlung; danach Erforderlichkeit von Gehilfen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

Die Klägerin hat von den Beklagten vollen Schadensersatz und ein Schmerzensgeld sowie die Feststellung der vollständigen Ersatzpflicht bezüglich des Schadens verlangt, den sie bei einem Verkehrsunfall am 29.6.1992 in Saarbrücken erlitten hat.