OLG Saarbrücken - Urteil vom 17.06.1994
3 U 623/93 - 118
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 25.05.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 3153/91

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.06.1994 - Aktenzeichen 3 U 623/93 - 118

DRsp Nr. 2007/17110

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

4500 DM [2250 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes immateriellen Zukunftsschadens (immaterieller Vorbehalt) für einen Mann aus Verkehrsunfall wegen Schädelprellung, Distorsion und Quetschung des Sprunggelenkes links, Thoraxprellung, Platzwunde an der Stirn und verschiedene Schürfungen mit einer MdE von 100 % für 56 Tage.15 Tage stationäre Behandlung.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

Der Beklagte ist dem Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den dieser bei einem Unfall am 12.4.1990 auf der Bundesautobahn A 6 in Höhe des Autobahnkreuzes Landstuhl erlitten hat. Zu dem Unfall kam es, als der Beklagte am Steuer seines Pkw, in dem der Kläger sich als Beifahrer befand, einschlief, sein Fahrzeug dadurch ins Schleudern geriet und sich überschlug. Bei dem Unfall erlitt der seinerzeit 50-jährige Kläger eine Schädelprellung, eine Distorsion und Quetschung des Sprunggelenkes links, eine Toraxprellung, eine Platzwunde an der Stirn und verschiedene Schürfungen. Der Kläger war vom 12.4. bis zum 27.4.1990 in stationärer Behandlung.