OLG Saarbrücken - Urteil vom 18.02.1994 3 U 391/93 - 74
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 09.03.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 620/92
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten
OLG Saarbrücken, Urteil vom 18.02.1994 - Aktenzeichen 3 U 391/93 - 74
DRsp Nr. 2007/17113
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten
15000 DM [7500 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes immateriellen Zukunftschadens (immaterieller Vorbehalt) für einen 6-jährigen Jungen aus Verkehrsunfall bei Schädelhirntrauma I. Grades sowie Schaftfraktur Oberschenkel links 24 Tage stationäre Behandlung.Narbenbildung an der linken Stirnseite sowie Beinverlängerung links von 1 cm als Dauerfolgen.
Normenkette:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Entscheidungsgründe:
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