OLG Saarbrücken - Urteil vom 25.02.1994 3 U 550/93 - 104
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1997/104
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 03.05.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 5086/92
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten
OLG Saarbrücken, Urteil vom 25.02.1994 - Aktenzeichen 3 U 550/93 - 104
DRsp Nr. 2007/17114
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten
40000 DM [20000 EUR] Schmerzensgeld für 28jährigen Mann aus Verkehrsunfall wegen Schädel-Hirn-Trauma 1. Grades mit Kopfplatzwunde, Rippenfrakturen, Nierenkontusion, Milzruptur mit Entfernung der Milz, Oberschenkelschafttrümmerbruch links, Tibiakopffraktur, Muskelspaltung im linken Oberschenkel mit einer MdE von 100 % für 195 Tage und von 25 % auf Dauer.48 Tage stationäre Behandlung (3 KH-Aufenthalte) mit operativer Versorgung des Bruches sowie Kniegelenkspiegelung. Weitere 69 Tage (ca. 10 Wochen) stationärer Rehabilitationsaufenthalt.Zeitweilig Wortfindungsstörungen, Schlafstörungen und Angstzustände, abgeklungen.Dauerschäden: Beugefähigkeit des Kniegelenks und Beweglichkeit des Sprunggelenks links eingeschränkt. Keine Beeinträchtigung hierdurch im Beruf als Elektroniker.
Normenkette:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Tatbestand:
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