OLG Saarbrücken - Urteil vom 11.03.1994
3 U 540/93 - 101
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 11.05.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 205/92

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Saarbrücken, Urteil vom 11.03.1994 - Aktenzeichen 3 U 540/93 - 101

DRsp Nr. 2007/17115

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

50000 DM [22500 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes immateriellen Zukunftschadens (immaterieller Vorbehalt) für 22-jährigen Mann aus Verkehrsunfall bei schwerer Gehirnerschütterung, Platz- und Schnittwunden dem Kopf, insbesondere im Bereich des Gesichts, Nasenbeinbruch, Jochbeinbruch, Verletzung des rechten Auges, Zahnverlust, Prellungen und Blutergüsse am Brustkorb sowie im Beckenbereich, Stauchung des rechten Handgelenks, Trümmerfraktur des rechten Oberschenkels sowie eine Mittelfußknochenfaktur rechts.112 Tage stationäre Behandlung (4 KH-Aufenthalte).Zahnverlust, Narbenbildung im Gesicht sowie Arthrose im Mittelfußgelenk rechts mit hinkendem Gangbild als Dauerschaden.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

Der Kläger hat von der Beklagten Schmerzensgeld wegen der Verletzungen verlangt, die er bei einem Verkehrsunfall am 29.5.1980 auf der B 41 zwischen O. und N. erlitten hat. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Sie hat bisher auf das Schmerzensgeld 20.000 DM gezahlt.