LG Amberg - Urteil vom 19.04.1995
22 O 1335/89
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1998/15

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Amberg, Urteil vom 19.04.1995 - Aktenzeichen 22 O 1335/89

DRsp Nr. 2007/17123

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

65000 DM [32500 EUR] Schmerzensgeld sowie immaterieller Vorbehalt für 25jährigen Dreher aus Verkehrsunfall (Motorradfahrer) wegen Unterarmbruch (Bruch der körperfernen Speiche mit Verrenkung rechts), offenem Trümmerverrenkungsbruch des Endgliedes des Kleinfingers der linken Hand, Gehirnerschütterung, Trauma im Bereich der Halswirbelsäule mit Ausriß der 5. und 6. Halsnervenwurzel mit konsekutiver Nervenlähmung, Prellungen und Schürfwunden mit einer MdE von 100 % für 300 Tage.56 Tage stationäre Behandlung (3 KH-Aufenthalte) mit Neurolyse und Nerventransplantation.Dauerschaden: Mäßig mittelgradige Fehlstellung im körperfernen Speichengelenksbereich, sekundäre Abnutzungserscheinungen mit unregelmäßig begrenzter körperferner Gelenkfläche im Bereich des Kahnbeines der rechten Hand, Lähmungen mit Bewegungseinschränkungen im linken Arm samt Gefühlsstörungen, Narben am rechten Bein mit Empfindungsstörung, Nervlähmung des linken Armes mit Bewegungseinschränkung und Verschmächtigung der Muskulatur im linken Schulter- und Armbereich mit Kraftminderung sowie Gefühlsstörungen, schmerzhafte Bewegungseinschränkung des rechten Handgelenks, Beeinträchtigungen im täglichen Leben.