LG Arnsberg - Urteil vom 25.03.1993
4 O 608/92
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1997/125

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Arnsberg, Urteil vom 25.03.1993 - Aktenzeichen 4 O 608/92

DRsp Nr. 2007/17124

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

25000 DM [12500 EUR] Schmerzensgeld sowie immaterieller Vorbehalt für Motorradfahrer aus Verkehrsunfall wegen zweigradig offener, dislozierter Trümmerfraktur des linken Oberschenkelknochens mit 4 cm langer Rißwunde über der linken Kniescheibe, Luxation des Mittelgliedes des Mittelfingers der linken Hand, Schulterprellung mit Riß in der vorderen Gelenkkapsel und Rotatorenmanschette sowie oberflächliche Hautabschürfungen am linken Handgelenk, Hämatome im Bereich des linken Schultergelenkes mit einer MdE von 100 % für 267 Tage.75 Tage stationäre Behandlung mit operativer Versorgung einer Trümmerfraktur.