LG Berlin - Urteil vom 28.09.1994
24 O 539/93
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1997/128

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Berlin, Urteil vom 28.09.1994 - Aktenzeichen 24 O 539/93

DRsp Nr. 2007/17129

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

30000 DM [15000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen immateriellen Zukunftschadens (immaterieller Vorbehalt) für Fußgängerin aus Verkehrsunfall wegen schwerem Schädel-Hirn-Trauma, Kalottenfraktur und temporo-basaler Fraktur. Diese Brüche führten zum Riß der Arterie mit epiduraler Blutung und lokalem Kontusionsherd. Operativer Behebung mit Verletzung des Sinus sigmoideus.35 Tage stationäre Behandlung (2 KH-Aufenthalte).