LG Braunschweig - Urteil vom 03.03.1994
10 O 416/90
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1997/135
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 508/89

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Braunschweig, Urteil vom 03.03.1994 - Aktenzeichen 10 O 416/90

DRsp Nr. 2007/17132

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

5500 DM [2750 EUR] Schmerzensgeld für Kraftfahrzeuglenker (Dipl-Ing.) aus Verkehrsunfall wegen HWS-Schleudertrauma mit aktutem Hörverlust, leichte Gehirnerschütterung mit postkommotionellen Beschwerden mit einer MdE von 100 % für 25 Tage.14 Tage stationäre Behandlung (2 KH-Aufenthalte).Anfangs starke Kopfschmerzen und Schmerzen im Bereich der Sehnen des Kopfhaltemuskels, Gleichgewichtsstörungen sowie Sehstörung rechts mit pulsierenden Sehunschärfen und schlechterer Lichtanpassungsfähigkeit des Auges für die Dauer von 10 Tagen nach dem Unfall.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanz: AG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 508/89