LG Darmstadt - Urteil vom 13.05.1993
10 O 333/88
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1997/137
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 508/89

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Darmstadt, Urteil vom 13.05.1993 - Aktenzeichen 10 O 333/88

DRsp Nr. 2007/17134

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

40000 DM [20000 EUR] Schmerzensgeld und immaterieller Vorbehalt für 42jährige Frau aus Verkehrsunfall wegen drittgradig offener Patella-Trümmerfraktur rechts, bimalleolärer Sprunggelenk-Verrenkungsbruch rechts, Fraktur des ersten bis fünften Mittelfußknochens links, zweifache Unterkieferfraktur, Alveolarfortsatzfraktur im Bereich der Zähne 41 und 42, traumatische Schädigungen des nervus mentalis und nervus infraorpitalis rechts mit Sensibilitätsstörungen im Ausbreitungsbereich, traumatische Schädigung des nervus facialis mit eingeschränkter Unterlippenbeweglichkeit rechts, traumatischer Zahnverlust 44 mit einer MdE von 100 % für 420 Tage, 50 % für 39 Tage, 30 % für 30 Tage und 20 % auf Dauer.90 Tage stationäre Behandlung (6 KH-Aufenthalte) mit mehrfachen Operationen auch im Unterkieferbereich wochenlanger ausschließlich flüssiger Ernährung. Nach den Operationen im Fußbereich mußte die Geschädigte 3mal 10 Tage auf Krücken zurückgreifen.