LG Flensburg - Urteil vom 15.06.1993
2 O 153/93
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1997/144

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Flensburg, Urteil vom 15.06.1993 - Aktenzeichen 2 O 153/93

DRsp Nr. 2007/17138

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

20000 DM [10000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes immateriellen Zukunftschadens (immaterieller Vorbehalt) für Obergefreiten (jetzt Student) aus Verkehrsunfall wegen multipler Prellungen, HWS-Schleudertrauma, rechtsseitige Lungenkontusion, Grundgliedfraktur des dritten Fingers, traumatisch bedingte Milzruptur mit einer MdE von 100 % für mehr als 60 Tage und von 10 % auf Dauer.26 Tage stationäre Behandlung.Schädigende Seite versuchte den Geschädigten offensichtlich ungerechtfertigt mit niedrigerer Schmerzensgeldzahlung zu befriedigen. Mit berücksichtigt wurde auch der unerfüllbare Wunsch, Offizier der Bundeswehr zu werden.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;