LG Hechingen - Urteil vom 23.07.1993
2 O 80/93
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1997/154

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Hechingen, Urteil vom 23.07.1993 - Aktenzeichen 2 O 80/93

DRsp Nr. 2007/17153

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

30000 DM [15000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen immateriellen Schadens für Schweißer aus Verkehrsunfall (Vorfahrtsverletzung) wegen Schädel-Hirn-Trauma mit Gehirnerschütterung, Jochabrißfraktur mit Dislokation, Kieferhöhlenfraktur rechts mit Einblutung, Orbitabodenfraktur, Orbitaseitenfraktur, bimalleoläre Fraktur des oberen Sprunggelenks rechts Typ Weber C mit abgesprengtem Volmann`schem Dreieck, tiefe Riß-/Quetschwunde im Gesicht mit einer MdE von 100 % für 163 Tage.39 Tage stationäre Behandlung mit Operation bzw. Metallentfernung.