LG Heidelberg - Urteil vom 19.08.1993
1 O 302/92
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1997/155

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Heidelberg, Urteil vom 19.08.1993 - Aktenzeichen 1 O 302/92

DRsp Nr. 2007/17154

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

10000 DM [5000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes materiellen und immateriellen Zukunftsschadens für Kraftfahrer aus Verkehrsunfall wegen multiplen Prellungen des Schädels, des Beckens, der Brust- und Halswirbelsäule, diverse Schürfwunden, Querfortsatzfraktur links des 1. Lendenwirbels. Bandenscheibenvorfall im Bereich der Lendenwirbelsäule L3/4 mit Wurzelkompressionssyndrom mit einer MdE von 100 % für 60 Tage und 30 % auf Dauer.Dauerschaden: Traumatisch-lumbaler Bandscheibenvorfall, Abhilfe nur durch eine gefahrbehaftete Dekompressionsoperation möglich.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1997/155