LG Karlsruhe - Urteil vom 31.05.1994
6 O 444/93
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1998/56

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Karlsruhe, Urteil vom 31.05.1994 - Aktenzeichen 6 O 444/93

DRsp Nr. 2007/17156

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

12000 DM [6000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes materiellen und immateriellen Zukunftsschadens für 19jährigen Motorrad-Sozius aus Verkehrsunfall wegen zweit- bis drittgradig offener Oberschenkelfraktur mit Trümmerzone rechts, zweitgradig offene Patellaspitzenpolstückfraktur rechts sowie eine Unterschenkelprellung mit tiefer Weichteilwunde im Bereich der Wade.62 Tage stationäre Behandlung (3 KH-Aufenthalte) mit drei Operaionen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1998/56