LG Münster - Urteil vom 20.10.1993
1 S 267/93
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1997/192

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Münster, Urteil vom 20.10.1993 - Aktenzeichen 1 S 267/93

DRsp Nr. 2007/17188

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

1. Dem Schmerzensgeld kommt nicht nur eine Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion, sondern, im Hinblick auf Art. 1 und Art. 2 GG, eine so genannte Würdefunktion zu.2. 1800 DM [900 EUR] Schmerzensgeld für Mann aus Verkehrsunfall, der ca. 1 1/2 Stunden nach dem Unfall nach tiefer Bewusstlosigkeit verstarb.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 ;
Fundstellen
DfS Nr. 1997/192