LG Nürnberg-Fürth - Urteil vom 21.07.1993 8 S 4767/93
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1997/198
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 21.07.1993 - Aktenzeichen 8 S 4767/93
DRsp Nr. 2007/17191
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten
7000 DM [3500 EUR] Schmerzensgeld für 9jähriges Kind aus Verkehrsunfall wegen Gehirnerschütterung, Schürfung am linken Ellenbogen, Bauchdeckenprellung sowie subkapitale Oberarmfraktur (Humerusfraktur links) mit einer - fiktiven - MdE von 100 % für 90 Tage.4 Tage stationäre Behandlung (2 KH-Aufenthalte, 19 ambulante Behandlungen.3 cm lange querverlaufende, bis auf 1 cm verbreiterte Narbe am linken Oberarm als Dauerschaden.Genugtuungsfunktion trat zurück aufgrund Schädigung im Straßenverkehr und wegen strafrechtlicher Verurteilung des Schädigers (vgl. aber Hinweis).
Normenkette:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Hinweise:
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.