LG Osnabrück - Urteil vom 13.01.1995
3 O 162/94
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1998/42

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Osnabrück, Urteil vom 13.01.1995 - Aktenzeichen 3 O 162/94

DRsp Nr. 2007/17193

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

30000 DM [15000 EUR] Schmerzensgeld für Radfahrer (Abiturient) aus Verkehrsunfall wegen Hirnsubstanzschädigung mit temporärer Wesensveränderung, Konzentrations- und Merkfähigkeitsminderung, leichte Wortfindungsstörungen, Schädel-Hirn-Trauma II. Grades mit linksseitiger Hirnsubstanzschädigung, geringe Halbseitensymptomatik insbesondere im rechten Bein, Störungen beim Erkennen von Zahlen mit einer MdE von 15 % auf Dauer.Minderung des Geruchssinns um 90 %. Leistungsknick in Abiturnoten bei mathematischen und naturwissenschaftlichen Fächern.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1998/42