LG Traunstein - Urteil vom 24.10.1996
1 O 1186/95
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1998/58

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Traunstein, Urteil vom 24.10.1996 - Aktenzeichen 1 O 1186/95

DRsp Nr. 2007/17197

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

70000 DM [35000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen immateriellen Schadens (immaterieller Vorbehalt) für 46jährigen Finanzbeamten auf Verkehrsunfall wegen Gehirnerschütterung, Schnittwunden im Gesicht, Rippenserienfraktur III - V rechts, Schnittwunden im Bereich der rechten Hand, eine mediale Instabilität am linken Kniegelenk, einen Oberschenkelschaftbruch links, einen Kniescheibenbruch links und eine Lungenkontusion rechts mit einer MdE von 75 % auf Dauer.Die Lungenkontusion zwang zur Langzeitbeatmung aufgrund derer sich im Bereich der Stimmbänder Intubationsgranulome (gutartige, reaktive Tumore) bildeten, die operativ entfernt werden mußten. Im weiteren Verlauf entstand eine Druckparese des Nervus infraorbitalis links und eine Schädigung des Nervus peronaeus links.56 Tage stationäre Behandlung, davon 10 Tage Intensivstation (die ersten 4 Tage im Koma, 5 Tage Lebensgefahr). Insgesamt 6 operative Eingriffe u.a. zur Entfernung eines Verriegelungsnagels und zur Behebung eines Knorpelschadens am innenseitig gelegenen Oberschenkelknochengelenk sowie am Innenmeniskus. Nach Entlassung aus der stationären Behandlung eine Zeitlang Zwang zur Benutzung von Unterarmgehstützen aufgrund zweier Schienen am linken Bein.