LG Trier - Urteil vom 26.01.1995
6 O 226/93
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1998/21

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Trier, Urteil vom 26.01.1995 - Aktenzeichen 6 O 226/93

DRsp Nr. 2007/17201

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

70000 DM [37500 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes immateriellen Zukunftschadens (immaterieller Vorbehalt) für Leichtkraftradfahrer aus Verkehrsunfall wegen Fraktur des linken Unterarms, Prellung der linken Schulter, Trümmerbruch des linken Unterschenkels, offener Trümmerbruch des linken Oberschenkels, Bruch des Großzehenendgliedes und eine komplexe Kreuzbandverletzung.Erhebliche septische Komplikationen beim Heilungsprozeß.Mehr als 330 Tage stationäre Behandlungen in verschiedenen Krankenhäusern mit mehreren Operationen (u.a. Versorgung durch dreidimensionalen Fixateur extern), erhebliche Schmerzen, intensive krankengymnastische Therapie und weiterer ambulanter Behandlung. Bis ca. 1 1/4 Monate nach Verkehrsunfall Fortbewegung nur mit Hilfe eines Gehstocks.Dauerschaden: Am linken Unterarm, linken Unterschenkel und linken Oberschenkel große Operationsnarben, Beweglichkeit des Kniegelenks stark eingeschränkt, Kniegelenk ist nicht ausreichend belastbar, Schmerzen beim normalen Gehen, schnelles Gehen und Laufen nicht mehr möglich. Abbruch der Berufsausbildung, normaler Sport ist nicht mehr möglich, statt dessen Rollstuhlsport. Kontakte zum ehemaligen Freundeskreis sind abgebrochen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;