LG Mönchengladbach - Urteil vom 24.08.1993
6 O 49/93
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1997/197

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Mönchengladbach, Urteil vom 24.08.1993 - Aktenzeichen 6 O 49/93

DRsp Nr. 2007/17206

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

12000 DM [6000 EUR] Schmerzensgeld für Motorrollerfahrer aus Verkehrsunfall wegen Fraktur des linken Schlüsselbeines sowie Prellung des Ellenbogens mit Hautabschürfungen am linken Ellenbogen, ambulante Behandlung mit einer MdE von 100 % für 89 Tage und 20 % für 45 TageNachfolgend Phlebothrombose (= Entzündung der Tiefenvenen, risikoreich und prognostisch ungünstiger als Entzündung der oberflächlichen Venen; Emboliegefahr) im Oberarmbereich.24 Tage stationäre Behandlung und Behandlung mit Blutgerinnungsmitteln (Heparin, Marcumar). Nach stationärer Entlassung ca. 5 Monate wöchentliche Untersuchung der Blutwerte zur Festlegung der Marcumartabletteneinnahme.Eine Zeitlang ausgeprägte Druckschmerzhaftigkeit im mittleren Drittel des linken Schlüsselbeines, schwerste Bewegungseinschränkungen für sämtliche Bewegungsmodalitäten in der linken Schulter, eine aktive Hebung des Arms über die Horizontale war in diesem Zeitraum nicht möglich. Kein Dauerschaden, keine Dauer-MdE.Genugtuungsfunktion entfiel, da Schädiger Geldbuße gezahlt hat im Strafverfahren. Die Kammer wertete den Schlüsselbeinbruch mit DM 3000,-- und die Phlebothrombose mit DM 9000,--.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;