OLG Celle - Urteil vom 03.11.1994
5 U 288/92
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1997/52

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Celle, Urteil vom 03.11.1994 - Aktenzeichen 5 U 288/92

DRsp Nr. 2007/17207

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

3500 DM [1750 EUR] Schmerzensgeld für Mann aus Verkehrsunfall wegen Wirbelsäulenzerrung nach HWS-Schleudertrauma, Thoraxprellung, Prellung der linken Schulter und Prellung des rechten Handgelenks mit einer MdE von 100 % für 77 Tage.4 Tage stationäre Behandlung, darunter 1/2 Tag auf der Intensivstation wegen eingeschränkter Lungenfunktion. Anschließend ambulante, darunter auch mehrfach krankengymastische Weiterbehandlung.Grobe Fahrlässigkeit auf schädigender Seite, strafrechtliche Ahndung hatte keinen wesentlichen Einfluß auf die Schmerzensgeldhöhe. Alkoholbeeinflussung auf schädigender Seite.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist in der Hauptsache unbegründet. Sie hat nur hinsichtlich des Zinsanspruchs teilweise Erfolg.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf ein die bereits gezahlten 3.500,00 DM übersteigendes Schmerzensgeld.