OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.02.1993
7 U 69/92
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1997/58

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.02.1993 - Aktenzeichen 7 U 69/92

DRsp Nr. 2007/17209

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

8000 DM [4000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes immateriellen Zukunftschadens (immaterieller Vorbehalt) für Frau aus Verkehrsunfall (Beifahrerin) wegen schwerer Gehirnerschütterung mit Intensivstation für 4 Tage. Starke Prellungen im Bereich des linken Jochbeins mit Schnitt- und Schürfwunden, Bruch des linken Schlüsselbeins sowie starke Prellungen beider Beine sowie Bruch bzw. Abbruch eines Backenzahnes im Oberkiefer links. Längere Zeit starke Kopfschmerzen mit ambulanter Behandlung und Medikamenteneinnahme mit einer MdE von 100 % für 42 Tage.42 Tage stationäre Behandlung, davon 4 Tage auf der Intensivstation.Genugtuungsfunktion trat zurück, da Verschulden auf schädigender Seite nicht erheblich.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § Abs. ;