OLG Koblenz - Urteil vom 07.11.1994
12 U 1852/93
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1998/36

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

OLG Koblenz, Urteil vom 07.11.1994 - Aktenzeichen 12 U 1852/93

DRsp Nr. 2007/17221

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

9000 DM [4500 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes immateriellen Zukunftschadens (immaterieller Vorbehalt) aus Verkehrsunfall für 28jährige Pkw-Fahrerin wegen beidseitiger, nicht dislozierter Talusfraktur, Schädelprellung an der Oberlippe rechts. Splitterung des Zahnes Nr. 37 mit einer MdE von 100 % für 210 Tage.12 Tage stationäre Behandlung, anschließend ca. drei Monate völlige Entlastung der Beine durch Liegen oder Sitzen, langsame Belastungssteigerung in den nächsten drei Monaten.Frakturen ohne Komplikationen verheilt, angegebene belastungsabhängige Schmerzen und Wetterfühligkeit.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;