OLG Koblenz - Urteil vom 10.10.1994
12 U 1737/93
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1998/31

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Koblenz, Urteil vom 10.10.1994 - Aktenzeichen 12 U 1737/93

DRsp Nr. 2007/17222

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

25000 DM [12500 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes immateriellen Zukunftschadens (immaterieller Vorbehalt) für Stahlbauschlosser aus Verkehrsunfall wegen HWS-Schleudertrauma, erhebliche Muskelverspannung der linksseitigen Schulterarmmuskulatur, Zerrung im Bereich der linken Schulter mit Armplexus, posttraumatisches Impingement-Syndrom, erhebliche Bewegungseinschränkung der linken Schulter mit erheblichen Beschwerden. Gebrauchsfähigkeit des linken Arms zu 50 % eingeschränkt. Der geschädigte Stahlbauschlosser ist Rechtshänder, kann seinen Beruf bislang weiter ausüben, ist jedoch aufgrund der linksseitigen Verletzungen nicht mehr voll erwerbsfähig.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;