OLG Koblenz - Urteil vom 30.05.1994
12 U 950/93
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1997/74

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Koblenz, Urteil vom 30.05.1994 - Aktenzeichen 12 U 950/93

DRsp Nr. 2007/17223

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

12000 DM [6000 EUR] Schmerzensgeld für 16jährigen Leichtkraftradfahrer aus Verkehrsunfall wegen Schaftbruch des linken Oberschenkels in Oberschenkelmitte, Außenknöchelbruch links und unverschobene Fraktur des linken Sprungbeines, Wunde an der rechten Unterkieferseite, Schürfwunden an beiden Händen, Verdacht auf leichte Gehirnerschütterung mit einer MdE von 100 % für 203 Tage.42 Tage stationäre Behandlung (2 KH-Aufenthalte mit Operation mit Marknagelung). Drei Monate nach Krankenhausentlassung war das Bein nur teilbelastbar.Dauerschaden: Narben.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1997/74