OLG Koblenz - Urteil vom 10.01.1994
12 U 1513/92
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1997/75

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Koblenz, Urteil vom 10.01.1994 - Aktenzeichen 12 U 1513/92

DRsp Nr. 2007/17224

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

13000 DM [6500 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes immateriellen Zukunftschadens (immaterieller Vorbehalt) für Mann aus Verkehrsunfall wegen Rippenserienfraktur rechts Nrn. 3-7, Sternumfraktur ohne Dislokation, Rippenfraktur links Nr. 3. Starke Quetschung des musculus pectoralis mit wahrscheinlichem Teilabriß und späterem narbigen Umbau mit einer MdE von 20 % auf Dauer.20 Tage stationäre Behandlung, davon 5 Tage auf der Intensivstation bei erheblichem Schockzustand und massiver Atemnot.Dauerschaden: Stärkere Schädigung des musculus pectoralis und Abflachung der rechten Thoraxwand sowie enggradige Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit der rechten Schulter.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;