OLG Koblenz - Urteil vom 01.06.1992
12 U 382/91
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1997/84

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

OLG Koblenz, Urteil vom 01.06.1992 - Aktenzeichen 12 U 382/91

DRsp Nr. 2007/17232

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

30000 DM [15000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes immateriellen Zukunftschadens (immaterieller Vorbehalt) ein pensionierte Lehrerin aus Verkehrsunfall (Fahrrad) wegen schwerem Schädel-Hirntrauma mit commotio und contusio cerebri (Gehirnerschütterung und Gehirnquetschung), einer Oculomotoriuslähmung (Augenmuskellähmung) rechts, einer Unterkieferwinkelbruch rechts sowie multiple Schürfungen und Prellungen mit einer MdE von 20 % auf Dauer.26 Tagen stationäre Behandlung, 25 Tage Ernährung durch Sonde aufgrund des Kieferbruchs. Ambulante Weiterbehandlung durch Kieferchirurgen für 36 Tage, durch Augenarzt knapp 2 Jahre.Die Geschädigte litt seit längerem an einer zuletzt latenten Anorexia nervosa (psychogene Magersucht). Durch den Unfall kam es zu einer vorübergehenden Verschlechterung dieses Leidens mit Gewichtsreduktion auf 31 kg. Die Geschädigte wurde deswegen für 69 Tage stationär psychiatrisch behandelt. Unfallursächlich war das Schädel-Hirntrauma zu 40 % für 6 Monate und zu 20 % für weitere 6 Monate an der Entwicklung der Magersucht beteiligt.Dauerschaden: Diplopie (Sehen von Doppelbildern) durch Augenmuskellähmung, Dauer-MdE maximal 20 %. Konzentrations- und Merkstörung, Kopfschmerzen.

Normenkette: