OLG Koblenz - Urteil vom 23.03.1992
12 U 1850/90
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1997/85

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

OLG Koblenz, Urteil vom 23.03.1992 - Aktenzeichen 12 U 1850/90

DRsp Nr. 2007/17233

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

350000 DM [175000 EUR] Schmerzensgeld für 19jährigen Maurer-Auszubildenden aus Verkehrsunfall (Beifahrer) wegen kompletter Tetraplegie (hohe Querschnittslähmung) bei Trümmerbruch des 5. Halswirbelkörper und Bruch des Procesus transversus HWK4. Unmöglichkeit der Bewegung der Beine, Teillähmung der Arme, vollständige Blasen- und Mastdarmlähmung. Schädeldeckenfraktur, Abbruch eines Zahnes und multiple Prellungen, Auskugelung des linken Handgelenks mit einer MdE von 100 % auf Dauer.403 Tage stationäre Behandlung in Sonderstation für Querschnittsgelähmte mit mehrfachen Operationen (Entfernung einer Bandscheibe, Spongiosaplastik und Extirpation eines schmerzhaften Rückentumors). Mehrmalige urologische Eingriffe wegen neurogener Harnentleerungsstörungen und Striktur der Harnröhre, Vielzahl von Folgeeingriffen urologischer Art (zum Urteilszeitpunkt allein 18 Blasenoperationen). Heilungskomplikationen: Pneumonie; Pleuraerguß; Thrombose im rechten Bein; der Zusammenzug der Achillessehnen durch die Lähmung wurde durch eine Verlängerungsoperation (Plastik) behoben.