OLG Saarbrücken - Urteil vom 08.10.1993
3 U 123/92
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1997/105

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.10.1993 - Aktenzeichen 3 U 123/92

DRsp Nr. 2007/17235

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

7000 DM [3500 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes immateriellen Zukunftsschadens (immaterieller Vorbehalt) für 28jährigen Radfahrer aus Verkehrsunfall wegen Trümmerbruch des seitlichen Schlüsselbeins rechts mit Sprengung des Schultereckgelenks, Schädelprellung, ca. 4 cm langer Platzwunde über dem rechten Auge, Schürfwunden am ganzen Körper und leichte Gehirnerschütterung.17 Tage stationäre Behandlung mit mehreren Operationen. Der Trümmerbruch und das Schultergelenk wurden operativ mit Radschlingen und Kirschnerdrähten stabilisiert.