OLG Saarbrücken - Urteil vom 30.07.1993
3 U 43/93
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1997/106

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

OLG Saarbrücken, Urteil vom 30.07.1993 - Aktenzeichen 3 U 43/93

DRsp Nr. 2007/17236

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

15000 DM [7500 EUR] Schmerzensgeld für 53jährigen Mann aus Verkehrsunfall durch Verbrennen im verunfallten Fahrzeug bei vollem Bewußtsein.Der Geschädigte versuchte vergeblich aus dem Glasdach zu klettern, Versuche von Helfern zur Befreiung schlugen gleichfalls fehl. Der Tod trat nach ca. 9 Minuten ein. Die durch den Unfall erlittenen Verletzungen waren geringfügig (Stirnwunde). Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion wurden berücksichtigt. Erhöhte Fahrlässigkeit auf schädigender Seite; bewußtes Miterleben der eigenen Verbrennung.

Normenkette:

BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Hinweise: