OLG Saarbrücken - Urteil vom 22.05.1992
3 U 186/91
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1997/111

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.05.1992 - Aktenzeichen 3 U 186/91

DRsp Nr. 2007/17240

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

17000 DM [8500 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes immateriellen Zukunftsschadens (immaterieller Vorbehalt) für Kraftradfahrer aus Verkehrsunfall wegen schwerer commotio cerebri, erstgradig offener kompletter Unterarmfraktur (Splitterbruch) rechts. Heilungskomplikationen bei Unterarmfraktur mit einer MdE von 100 % für 270 Tage.Stationärer Aufenthalt mit 5 Operationen.Ausbildungsabschluß um 6 Monate unfallbedingt verzögert.

Normenkette:

BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Hinweise: