OLG Stuttgart - Urteil vom 22.03.1994
1 U 177/93
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1997/114
Vorinstanzen:
LG Ulm, vom 30.09.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 128/93

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Stuttgart, Urteil vom 22.03.1994 - Aktenzeichen 1 U 177/93

DRsp Nr. 2007/17243

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

80000 DM [40000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes immateriellen Zukunftschadens (immaterieller Vorbehalt) für 30jährigen Sozialarbeiter aus Verkehrsunfall wegen Patellafraktur rechts, Kompartementsyndrom am rechten Unterschenkel, OSG Luxationsfraktur rechts mit Innenknöchelfraktur und Talustrümmerfraktur, Trümmerfraktur des Os cuneiforme mediale links, Luxation des Os cuneiforme intermedium links, Basisfraktur des 1. Mittelfußknochens links, subcapitale MTK-2-Fraktur links, Weichteilverletzungen im Bereich beider Kniegelenke, Schädel-Hirn-Trauma mit subduralem Hämatom rechts hochparietal, Rhinoliquorrhoe rechts mit Anosmie, Nasenwurzel-Fraktur, Lungenkontusion links mit Rippenserienfraktur 1-4 und Hämatomthorax links, multiple Schürfungen und Prellmarken.90 Tage stationäre Behandlung (3 KH-Aufenthalte) mit mehreren Operationen u.a. wegen Blutungsstörungen im Bein-/Fußbereich und an der Großzehe sowie zur Korrektur einer in Fehlstellung verheilten Sprungbeinfraktur sowie Innenknöchelfraktur. Während 3 Monaten traten eines Fixateurs und Gehgips. Anschließend Krankengymnastik.