OLG Stuttgart - Urteil vom 22.10.1993
2 U 293/92
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1997/115
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 06.11.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 76/92

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Stuttgart, Urteil vom 22.10.1993 - Aktenzeichen 2 U 293/92

DRsp Nr. 2007/17244

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

40000 DM [20000 EUR] Schmerzensgeld für Mann aus Verkehrsunfall (Begegnungsunfall, Frontalunfall) wegen schwerer Mittelfußquetschung mit Trümmerfraktur der Mittelfußknochen, schwerer Luxationstrümmerfraktur im Fußwurzelgelenk, Zerfetzung des Kapsel- und Bandapparates und Zertrümmerung der Basen des Mittelfußknochens, Fraktur des linken Handgelenkes mit einer MdE von 100 % für 451 Tage und von 20 % auf Dauer.31 Tage stationäre Behandlung (2 KH-Aufenthalte). Berufswechsel. Zeitweiliges Fortbewegen nur mit Krücken.Es ist dem Geschädigten nur möglich, maximal 2 bis 3 Stunden täglich eine Arbeit zu verrichten, bei der er gehen oder stehen muß. Keine Besserungstendenz. Zu rechnen ist mit Zunahme der Beschwerden, nicht ausgeschlossen ist eine spätere künstliche Versteifung des Fußgelenkes.

1. Auf die Rechtsmittel der Parteien wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 06.11.1992 - 3 O 76/92 III - teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

(1) Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 73.416,62 DM nebst 4 % Zinsen hieraus 01.05.1991 zu bezahlen.

Die Beklagte hat den Kläger von der Einkommenssteuerpflicht, der dieser hinsichtlich eines Betrags von 53.416,62 DM unterliegt, freizustellen.