SchlHOLG - Urteil vom 08.07.1992
9 U 79/90
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1997/122

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

SchlHOLG, Urteil vom 08.07.1992 - Aktenzeichen 9 U 79/90

DRsp Nr. 2007/17247

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

15000 DM [7500 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes immateriellen Zukunftschadens (immaterieller Vorbehalt) für 23jährigen Klavier- und Cembalobauer aus Verkehrsunfall (Motorradfahrer) wegen Teilverrenkung des linken Kniegelenks mit Riß des hinteren Kreuzbandes und des hinteren Seitenbandes, Impressions-/Depressionsbruch mit schalenförmigem Ausbruch des äußeren Schienbeinkopfes links, osteochondraler Bruch der Gelenkfläche des äußeren Schienbeinkopfes sowie Schürfungen über der Streckseite des linken Kniegelenks.18 Tage stationärer Aufenthalt mit Operation. Nachfolgend sechs Wochen mit starker Bewegungseinschränkung und verminderter Belastungsfähigkeit des linken Beines unter Zuhilfenahme eines Knieführungsapparates und zeitweilig 2 Unterarmgehstützen. Anschließend zunehmende Belastung des linken Kniegelenkes über mehrere Wochen. Stärkste Schmerzen nach dem Unfall, bis zur Durchführung der Operation mehrfache Punktionen.