LG Hof - Urteil vom 19.01.2005
34 O 448/03
Normen:
BGB § 249 Abs. 1 § 252 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StVG § 7 § 17 ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Hof, Urteil vom 19.01.2005 - Aktenzeichen 34 O 448/03

DRsp Nr. 2007/17371

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. 10000 EUR Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall bei HWS-Schleudertrauma II. Grades mit lang anhaltenden anschließenden Beeinträchtigunen, die u.a. mit Akupunktur und Schwindeltraining behandelt werden mussten.2. Fährt ein nachfolgender PKW aus Unachtsamkeit des Fahrers auf ein stehendes Auto, welches zum Zwecke des Linksabbiegens den Gegenverkehr abwartet, auf, so haftet der auffahrende PKK-Fahrer voll.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 1 § 252 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StVG § 7 § 17 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes, auf Ersatz seines Verdienstausfallschadens, Haushaltsführungsschadens sowie von Fahrtkosten und Zuzahlungskosten zu Krankengymnastik etc. aufgrund eines Verkehrsunfalls am 12.07.2002 in Anspruch. Darüber hinaus begehrt er die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich "des materiellen und immateriellen Zukunftsschadens.