LG Kassel - Urteil vom 21.06.2005
9 O 529/03
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Kassel, Urteil vom 21.06.2005 - Aktenzeichen 9 O 529/03

DRsp Nr. 2007/17415

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

8266,94 EUR Schmerzensgeld sowie immaterieller Vorbehalt für eine Frau aus Verkehrsunfall bei folgenden Verletzungen: Somatisierungsstörung nach HWS-Beschleunigungstrauma und Prellung der LWS. Beeinträchtigungen aufgrund physischer und psychischer Behinderungen. Das Leben der Geschädigten war vor dem Unfall durch solche Persönlichkeitsmerkmale und entsprechenden Lebenszuschnitt geprägt, die bei ihr eher diese nun geklagten Reaktionen auf den Unfall verursachten, als sie bei anderen Menschen zu erwarten gewesen sind. Viele Menschen erleben derartige und erheblich gravierendere Unfälle, sind aber in der Lage, diese gut zu verarbeiten. Folgen wie bei der Klägerin treten äußerst selten auf. Auch dies macht deutlich, dass die hier geklagten Folgen erst aufgrund einer besonderen Konstitution der Klägerin eintreten konnten. Diese besondere Konstitution lässt sicher nicht den Zurechnungszusammenhang entfallen, eröffnet aber die Möglichkeit, dies im Rahmen des § 287 ZPO bei der Höhe eines Erstattungsanspruchs mindernd zu berücksichtigen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand: