Der Kläger macht gegenüber den Beklagten Schmerzensgeldansprüche geltend aufgrund eines Verkehrsunfalles, der sich am 28.5.2001 in W. ereignete. Beteiligt an diesem Verkehrsunfall waren der Kläger als Fahrer seines Pkw Ford Fiesta sowie die Beklagte zu 1) als Fahrerin des unfallgegnerischen Fahrzeuges, das zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war. Der Unfall ereignete sich, als die Beklagte zu 1) rückwärts auf einem Parkplatz aus einer Parklücke herausfuhr und dabei auf die Fahrerseite des stehenden klägerischen Fahrzeuges prallte. Durch diesen seitlichen Anstoß erfuhr der klägerische Pkw einen Beschleunigungswert Delta V von weniger als 5 km/h.
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