LG Dortmund - Urteil vom 31.10.1985
15 O 339/83
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Dortmund, Urteil vom 31.10.1985 - Aktenzeichen 15 O 339/83

DRsp Nr. 2007/21723

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

50000 DM [25000 EUR] Schmerzensgeld für einen Studenten aus Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: Schädigung beider Kniegelenke III. Grades, Nervenverletzung Mittelhand, Lähmung der Nervenstruktur im Armgeflecht mit einer MdE von 80 % auf Dauer. Aufgabe des begonnenen Studiums; Funktionsstörungen beider Beine und des linken Arms.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;