LG Koblenz - Urteil vom 01.02.1990
5 O 383/88
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Koblenz, Urteil vom 01.02.1990 - Aktenzeichen 5 O 383/88

DRsp Nr. 2007/21757

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

12000 DM [6000 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: Unterschenkelstückfraktur links mit ausgedehnter Hautablösung an den Weichteilen und anschließender Knochenmarkentzündung. 183 Tage stationäüre Behandlung mit sieben Operationen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;