LG Mainz - Urteil vom 17.09.1986
9 O 358/85
Normen:
BGB § 249 § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
r+s 1987, 71

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Mainz, Urteil vom 17.09.1986 - Aktenzeichen 9 O 358/85

DRsp Nr. 2007/21768

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

1400 DM [700 EUR] Schmerzensgeld für eine 60-jährige Frau aus Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: Prellungen des Ellenbogens, des Oberschenkels und des Hinterkopfes mit Hämatombildung sowie starke Kopfschmerzen mit einer MdE von 100 % für 30 Tage.

Normenkette:

BGB § 249 § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
r+s 1987, 71