LG Mannheim - Urteil vom 02.08.1993
2 O 199/93
Normen:
BGB § 249 § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
SP 1994, 377

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Mannheim, Urteil vom 02.08.1993 - Aktenzeichen 2 O 199/93

DRsp Nr. 2007/21769

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

2000 DM [1000 EUR] Schmerzensgeld für eine Frau (Beifahrerin) aus Verkehrsunfall wegen einer HWS-Zerrung mit Klopfschmerz im Bereich der unteren Halswirbelsäule und endgradig schmerzhaft eingeschränkter Halswirbelsäulenbeweglichkeit. Drei Tage stationäre Behandlung.

Normenkette:

BGB § 249 § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
SP 1994, 377