LG Rottweil - Urteil vom 13.11.1986
2 O 1003/86
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StVG § 7 Abs. 2 § 17 Abs 1 ; StVO § 2 Abs. 2 ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Rottweil, Urteil vom 13.11.1986 - Aktenzeichen 2 O 1003/86

DRsp Nr. 2007/21783

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. Nicht jeder Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot führt automatisch zu einer Haftung; maßgeblich ist vielmehr, ob durch das Abweichen vom Rechtsfahrgebot eine Gefährdung entstehen kann bzw. entstanden ist. 2. 70000 DM [35000 EUR] Schmerzensgeld aus Verkehrsunfall für einen 20-jährigen Motorradfahrer wegen Fußwurzelknochen-Abriß mit nachfolgender Amputation des linken Fußes im Fußwurzelbereich, großer Weichteildefekt im linken Unterschenkel sowie multiple Prellungen und eine leichte Gehirnerschütterung mit einer MdE von 100 % für 120 Tage und von 40 % auf Dauer. Arthrosen als Folgeschäden sind möglich, Fußprothese.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;