LG Rottweil - Urteil vom 17.05.1982
2 O 998/81
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Rottweil, Urteil vom 17.05.1982 - Aktenzeichen 2 O 998/81

DRsp Nr. 2007/21785

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

7000 DM [3500 EUR] Schmerzensgeld für eine(n) Abiturienten/in aus Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: Sprunggelenksverletzung und Zehenversteifung mit einer MdE von 20 % auf Dauer. Bewegungseinschränkungen. Verlust eines Schuljahres (das Abitur konnte erst ein Jahr später als vorgesehen abgelegt werden).

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;