BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten
LG Rottweil, Urteil vom 17.05.1982 - Aktenzeichen 2 O 998/81
DRsp Nr. 2007/21785
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten
7000 DM [3500 EUR] Schmerzensgeld für eine(n) Abiturienten/in aus Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: Sprunggelenksverletzung und Zehenversteifung mit einer MdE von 20 % auf Dauer.Bewegungseinschränkungen. Verlust eines Schuljahres (das Abitur konnte erst ein Jahr später als vorgesehen abgelegt werden).
Normenkette:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;