AG Darmstadt - Urteil vom 27.05.1986
32 C 4248/85
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

AG Darmstadt, Urteil vom 27.05.1986 - Aktenzeichen 32 C 4248/85

DRsp Nr. 2007/21811

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

5500 DM [2750 EUR] Schmerzensgeld für eine Frau aus Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: Fraktur des Brustbeins und von zwei Rippen sowie Prellung des Beckens mit einer MdE von 100 % für 51 Tage. 12 Tage stationäre Behandlung

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;