OLG Hamm - Urteil vom 02.04.2001
6 U 231/99
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); StVG § 7;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 1676
NZV 2002, 36
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 31.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 162/98

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Hamm, Urteil vom 02.04.2001 - Aktenzeichen 6 U 231/99

DRsp Nr. 2009/8044

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

100000 DM [50000 EUR] Schmerzensgeld für einen 40-jährigen Lokomotivführer infolge eines beim Zusammenstoß mit einem Klein-LKW erlittenen Schockschadens. Acht Tage stationäre Behandlung, anschließend Kuraufenthalt. Dauerfolgen: Chronisch psychophysischer Erschöpfungszustand mit Angstzuständen und psychosomatische Beschwerden bei entsprechender Vorschädigung, die durch das Miterleben von mehreren Unfällen hervorgerufen worden waren. Frühpensionierung eineinhalb Jahre nach dem Unfall

Die Berufung des Beklagten gegen das am 31. August 1999 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschwer des Beklagten: unter 60.000,00 DM.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); StVG § 7;

Entscheidungsgründe:

I.