LG Coburg - Urteil vom 28.07.2005
21 O 418/03
Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls (Rangierlok : Fußgänger) bei einer Mithaftung des Geschädigten von 25 % aus Betriebsgefahr

LG Coburg, Urteil vom 28.07.2005 - Aktenzeichen 21 O 418/03

DRsp Nr. 2007/17365

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls (Rangierlok : Fußgänger) bei einer Mithaftung des Geschädigten von 25 % aus Betriebsgefahr

1. a) Wurde ein Lokführer durch einen tödlichen Bahnunfall derart traumatisiert, dass er seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, hat Anspruch auf Schadensersatz. Allerdings muss er sich wegen der von der Rangierlok ausgehenden Betriebsgefahr einen Mithaftungsanteil von 25 % anrechnen lassen.b) Da der Unfallverursacher verstorben ist, richtet sich der Schadensersatzanspruch einschließlich Schmerzensgeld gegen dessen Erben.2. 5000 EUR Schmerzensgeld sowie materieller und immaterieller Vorbehalt für einen Lokführer nach unverschuldeter Tötung einer blinden Fußgängerin bei Unfallschock mit tiefgreifender Depression durch posttraumatische Belastungsstörung.Der Beruf als Lokführer kann nicht mehr ausgeübt werden.

Normenkette:

BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Bahnunfall geltend, der sich am 19.12.2001 ereignet hat.