LG Stade, vom 02.08.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 514/89
OLG Celle, vom 09.04.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 200/90
Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer Amtspflichtverletzung, Lärmschädigung und Folgen vom militärischen Tiefflügen
BGH, Urteil vom 27.05.1993 - Aktenzeichen III ZR 59/92
DRsp Nr. 1993/2614
Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer Amtspflichtverletzung, Lärmschädigung und Folgen vom militärischen Tiefflügen
1. »Die für die Durchführung militärischer Tiefflüge auf seiten der NATO-Streitkräfte Verantwortlichen trifft den Bewohnern von Tieffluggebieten gegenüber die Pflicht, dafür zu sorgen, daß die Flugzeiten, die in deren gesundheitlichem Interesse festgesetzt worden sind, auch beachtet werden. Halten die Luftstreitkräfte der NATO bei militärischen Tiefflügen in erheblichem Umfang diese zeitlichen Grenzen nicht ein, so haftet die beklagte Bundesrepublik Deutschland aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung für die hierdurch hervorgerufenen Gesundheitsschäden.«2. Die Zuerkennung von Schmerzensgeld ist nicht gerechtfertigt, wenn der Geschädigte infolge einer unwillkürlichen Schreckreaktion auf plätzliche Lärmentwicklung durch NATO-Tiefflieger stürzt und sich dabei eine 1-cm lange Platzwunde an der Nasenspitze sowie eine Schürfwunde in der Stirnmitte (Bagatellverletzung) zuzieht.